AGB

Erik Markwordt
Schulgasse 1
64380 Roßdorf
06151-8 106 020

ENDBENUTZERLIZENZVERTRAG für InsoLight – Insolvenzsoftware
------------------------------------------------------------------------------------------------------------

§ 1 Allgemein
§ 1.1 Dieser Lizenzvertrag gewährt Ihnen als natürliche oder juristische Person, die Software zu verwenden und Kopien der Software auf einem Computer anzufertigen und zu verwenden.
§ 1.2 Der Entwickler des Programms behält sich alle in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor. Diese Software ist durch Urheberrechtsgesetze und durch andere Gesetze und Abkommen über geistiges Eigentum geschützt. § 1.3 Sie können Dritten keinerlei Rechte an der Software übertragen. Dies gilt auch für das Nutzungsrecht, das Ihnen dieser Vertrag gewährt.
§ 1.4 Sie dürfen keine Handlungen vornehmen, die deutsche oder internationale Urheberrechts- und Softwareschutzgesetze verletzen.
§ 1.5 Das Eigentum der zur Verfügung gestellten Softwarelizenz bleibt beim Entwickler.
§ 1.6 Nach Kündigung des Mietvertrages ist es dem Mieter nicht mehr gestattet die Software-Lizenzen zu nutzen.
§ 1.7 Durch die Zahlung des Mietpreises erwirbt der Mieter keinerlei Eigentumsansprüche an den Lizenzen.

§ 2 Software-Wartung
§ 2.1 Der Entwickler verpflichtet sich, dass dem Mieter/Käufer zur Nutzung übertragene Softwareprodukt unter dem beim Mieter/Käufer eingesetzten Betriebssystem laufend zu pflegen. Dies beinhaltet die Anpassung an veränderte rechtliche Verhältnisse, sowie die laufende Qualitätsverbesserung in Auswertung der Anwendererfahrung. Die mit dem Programm mitgelieferten Datenbestände wie z.B. Gerichtsorteverzeichnis, Pfändungstabelle etc. werden nur im Rahmen der turnusmäßigen Programmupdatelieferungen aktualisiert, die in der Regel einmal jährlich erfolgen.
§ 2.2 Eine Gewähr für die Richtigkeit der mitgelieferten Datenbestände wird nicht übernommen, es besteht auch keine Sicherheit, dass die Daten nicht nach der jeweils letzten Updatelieferung durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen unrichtig geworden sind. Die Überprüfung der Korrektheit der mitgelieferten Datenbestände obliegt dem Mieter/Käufer.
§ 2.3 Soweit an der Hardware Änderungen vorgenommen werden, sind hinsichtlich der durch die Änderungen bedingten notwendigen Leistungen des Vermieters besondere Vereinbarungen zu treffen. Bei Änderungen in den Abläufen wird eine betreffende Dokumentation zur Verfügung gestellt.
§ 2.4 Die Updatelieferungen erfolgen in der Regel über ein Internetupdate. CD-ROM kann per Versandkostenpauschale in Höhe von 10 EUR bestellt werden.
§ 2.5 Der Entwickler stellt einen Kommunikations-Service nur in Form eines Internetforums, Ticketsystem und Anfragen per E-Mail zur Verfügung Die Anfragen werden Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen, Heilig Abend und Silvester zur Bürozeit beantwortet mit einer Reaktionszeit von höchstens 48 Stunden beantwortet. Alle anderen Leistungen zur Unterstützung per Hotline oder Fernwartung sind freiwillige Leistungen des Vermieters und es besteht kein Anrecht darauf.
§ 2.6 Kopierverbot Kopien des gesamten Programms InsoLight sind erlaubt, sofern dies zu Sicherungszwecken dient; die Hilfe darf weder ganz noch auszugsweise kopiert werden, es sei denn, sie wird mit dem Programm InsoLight in Verbindung gebracht.

§ 3 Miete
§ 3.1 Der Lizenznehmer kann die Software „InsoLight-Insolvenzsoftware“ mieten. Die Miete gilt für die jeweils aktuelle Version der Software „InsoLight-Insolvenzsoftware“ und schließt ohne weitere Kosten die Überlassung aller künftig folgenden Updates und die Nutzung der Hotline für den Mietzeitraum ein. Für die Hotline entstehen lediglich die Telefongebühren für das Gespräch.
§ 3.2 Die Vergütung für diese Leistungen (Mietpreis) wird bei Vertragsabschluss festgelegt, der Betrag ist drei Monate im Voraus fällig. Die Zahlung muss 14 Tage vor Beginn des neuen Lizenzzeitraums erfolgen Sofern eine Zahlung aus Gründen, die bei dem Lizenznehmer liegen, nicht oder nur mit zusätzlichen Gebühren erfolgt, haftet der Lizenznehmer auch für die Gebühren und sonstigen
Forderungen. Bei jährlicher Zahlung im Voraus wird ein Rabatt von 5% der zu entrichtenden Beträge in Abzug gebracht.
§ 3.3 Das Vertragsverhältnis bei Miete dauert 12 Monate. Es verlängert sich automatisch um jeweils weitere 3 Monate zu den jeweils gültigen neuen Bedingungen, wenn es nicht 1 Monate vor Ablauf des Lizenzzeitraums schriftlich gekündigt wird.
§ 3.4 Ferner steht dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages für den Fall zu, dass der Hersteller des vom Mieter/Verkäufer eingesetzten Betriebssystems oder anderer Anwendungssoftware die Wartung einstellt. Die Kündigung des Vertrages muss spätestens ein Monat nach Einstellung der Wartung durch den Vermieter ausgesprochen werden.
§ 3.5 Der Vermieter ist berechtigt, den monatlichen Mietpreis entsprechend den Änderungen des Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personenhaushalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen. Eine Änderung hinsichtlich der zu mietenden Arbeitsplätze kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.

§ 4 Gewährleistung und Schadenersatz des Vermieters
§ 4.1 Die Gewährleistungsansprüche des Vermieters, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (2 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Mieter/Käufer das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
§ 4.2 Für alle Ansprüche, die dem Mieter/Käufer durch die Nutzung von Programmen und sonstiger vom Vermieter gelieferten Geräte entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Vermieters für Vermögensschäden - mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
§ 4.3 Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehler kann die völlige Mängelfreiheit des Softwareproduktes nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.
§ 4.4 Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.
§ 4.5 Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus den §§ 1 bis 4 setzen eine ordnungsgemäße Installation und Anpassung des Softwareproduktes auf Betriebssystem und Netzwerk durch den Vermieter voraus. Die Installation ist nicht in der Servicegebühr enthalten.

§ 5 Änderungsverbot
Die in InsoLight enthaltenen und mit Copyright versehenen Programmteile dürfen Sie nicht in Ihre Bausteine auflösen, dekompilieren, entschlüsseln oder in anderer Weise, als im Vertrag vorgesehen, nutzen.

§ 6 Nutzung der Mediendateien
Die in InsoLight enthaltenen Bilder, Sounds, Videos und Präsentationen dürfen nicht zum eigenen Gebrauch verwendet werden.

§ 7 Links zu Seiten von Drittanbietern
Möglicherweise können Sie durch die Verwendung der Software zu verknüpften Seiten von Drittanbietern gelangen. Die Seiten von Drittanbietern stehen nicht unter der Kontrolle der Entwickler, und die Entwickler sind nicht für den Inhalt der Seiten von Drittanbietern, für irgendwelche in den Seiten enthaltenen Links oder für Änderungen oder Updates der Seiten verantwortlich. Die Entwickler sind nicht für Webcasting oder eine andere Form der Übertragung verantwortlich, die Sie von Seiten von Drittanbietern empfangen.

§ 8 zusätzliche Software/Dienste
Dieser Lizenzvertrag gilt für Updates, Ergänzungen, Addon-Komponenten oder Komponenten internetbasierender Dienste der Software, die die Entwickler Ihnen möglicherweise bereitstellen oder verfügbar machen, nachdem Sie Ihre ursprüngliche Kopie der Software erhalten haben, es sei denn, wir stellen zusammen mit dem Update, der Ergänzung, der Addon-Komponente oder der Komponente internetbasierender Dienste andere Bestimmungen zur Verfügung. Die Entwickler behalten sich die Rechte vor, jegliche internetbasierenden Dienste einzustellen, die Ihnen bereitgestellt oder durch die Verwendung der Software verfügbar gemacht werden.

§ 9 Haftung und Datensicherung
§ 9.1 Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter/Käufer gegen die eintretenden Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt der Vermieter schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
§ 9.2 Der Mieter/Käufer ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er dem Vermieter im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Mieter/Käufer stellt sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wiederherzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Programme sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. Der Vermieter haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Vermieter nur, wenn der Mieter/Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 9.3 Der Vermieter haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Leistungen in Verzug gerät oder wenn seine Lieferung bzw. Leistung aus von seinen zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen des § 4.
§ 9.4 Die Haftung des Vermieters ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9.5 In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf maximal 5% der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.
§ 9.6 Der Vermieter haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.
§ 9.7 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Information oder Daten.

§ 10 Geräteeinsatz
Die Softwareprodukte sind uneingeschränkt ablauffähig auf allen Geräten, die den bei Vertragsabschluss gültigen Systemvoraussetzungen genügen. Uneingeschränkte Ablauffähigkeit gilt als gegeben, wenn das Softwareprodukt auf einer Musterkonfiguration, welche den allgemeinen Systemvoraussetzungen entspricht, mängelfrei läuft. Die diesem Vertrag beiliegenden Systemvoraussetzungen hat der Mieter/Käufer zur Kenntnis genommen. Das beim Mieter/Käufer installierte EDV-System entspricht diesen Systemvoraussetzungen. Dem Mieter/Käufer ist bekannt, dass zusätzliche Arbeiten, die durch nicht eingehaltene Systemvoraussetzungen entstehen, zusätzlich mit einem Stundensatz von 75,- € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden. Sollte dies für den Vermieter nicht möglich sein, geht die Pflicht, diese Vertragsgrundlage herzustellen, an den Mieter/Käufer. Der Mieter/Käufer ist verpflichtet, die dem Vermieter entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 11 Schriftform
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine solche einzusetzen, die dem Willen der Vertragspartner gerecht wird.

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Entwicklers. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz des Entwicklers.